Für die Filmbestellung & Aufführungen gelten folgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen der One Filmverleih GmbH („Verleih“) und dem Besteller und gelten für alle vom Verleih angebotenen/gelieferten Produkte und/oder angebotenen/erbrachten Dienstleistungen.
1.2. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Bestellers sind für den Verleih unverbindlich, auch wenn er nicht widerspricht, in Kenntnis entgegenstehender AGB des Bestellers vorbehaltlos liefert oder der Besteller erklärt, nur zu seinen Bedingungen bestellen zu wollen.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Filmbestellvertrag kommt durch einen zwischen Verleih und Besteller schriftlich geschlossenen Vertrag zustande oder bei mündlicher Bestellung durch den Besteller durch schriftliche Bestätigung durch den Verleih; diese erfolgt in der Regel durch Übersendung einer Terminbestätigung an den Besteller.
2.2. In der Terminbestätigung sind die jeweiligen vertragswesentlichen Bedingungen angeführt. Der Besteller ist verpflichtet, umgehend nach Erhalt der Terminbestätigung die Angaben darin zu prüfen und etwaige Einwände dem Verleih mitzuteilen; andernfalls kommt der Filmbestellvertrag zu den in der Terminbestätigung angeführten Bedingungen zustande.
2.3. Dem Verleih sind nachträgliche Änderungen des Filmtitels vorbehalten; diese sind unverzüglich in der Fachpresse bekannt zu geben. Ferner sind dem Verleih Änderungen am Film, die durch behördliche oder gleichwertige Maßnahmen erforderlich werden oder sich ohne wesentliche Beeinträchtigung der normalen Spieldauer zur besseren Auswertung des Filmes als zweckmäßig erweisen, vorbehalten. Der Verleih wird den Besteller umgehend über derartige Änderungen informieren.
3. Starttermine, Spielzeit, Prolongation
3.1. Starttermine und Spielzeit richten sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Festgelegte Termine sind verbindlich. Der Verleih kann die Aufgabe oder Verlegung von Spielterminen in branchenüblicher Weise unter Beachtung der berechtigten Interessen des Bestellers auch nach Vertragsschluss verlangen.
3.2. Der Besteller haftet für die Nichteinhaltung von Spielterminen. Sofern ein Spieltermin nach Zustimmung durch den Verleih wegen der Prolongation eines anderen Filmes nicht eingehalten werden kann, ist der Besteller, sofern nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet, den Film umgehend im Anschluss an die Prolongation zu den mit dem Verleih ursprünglich vereinbarten Konditionen zu spielen.
3.3. Soweit zwischen Verleih und Besteller (fern-)mündlich eine Prolongation bzgl. des Filmes vereinbart wird, hat der Besteller dem Verleih dies schriftlich zu bestätigen. Die Prolongation gilt als bestätigt, wenn der Verleih nicht unverzüglich widerspricht.
3.4. Vor Ablauf der vereinbarten Spielzeit bzw. Prolongation darf der Besteller den Film ohne Zustimmung des Verleihs weder absetzen noch in einem anderen als in dem vereinbarten Filmtheater vorführen.
3.5. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist der Film während der vereinbarten Spielzeit/Prolongation als einziger Hauptfilm an jedem Tag in sämtlichen Vorstellungen einschließlich der Spätvorstellung vorzuführen.
3.6. Ein eventuell vereinbarter Reklamekostenzuschuss wird nur während der vereinbarten Spielzeit bzw. Prolongation beim einem deutschen Bundesstart gewährt.
4. Lieferung und Rückgabe Film/Werbematerial, Werbung
4.1. Der Verleih stellt dem Besteller rechtzeitig vor dem Starttermin alle Informationen zur Verfügung, die zur vertragsgemäßen Filmkennzeichnung und -vorführung erforderlich sind, insbesondere zum Umfang der FSK-Freigabe, Herkunftsland und Herstellungsjahr, Prädikatisierungen und Auszeichnungen sowie - soweit erforderlich - Angaben zu Ton, Bildformat und Länge.
4.2. Film/Trailer werden vom Verleih in der Regel in digitaler Form, falls anders vereinbart als 35 mm Filmkopie geliefert, bis zum Annahmeverzug des Bestellers auf Kosten und Gefahr des Verleihs. Über Art und Weise und das Format der Anlieferung bzw. bei Digitalkopien der Bereitstellung entscheidet der Verleih. Der Besteller trägt die Kosten und Gefahr für die Aufbewahrung des Film- und Werbematerials sowie für den Rück- und Weitertransport. Der Besteller ist verpflichtet, ihm überlassenes Filmmaterial gegen Beschädigung, Verlust und Untergang in voller Höhe zu versichern und dies auf Verlangen dem Verleih nachzuweisen.
4.3. Der Verleih wird dem Besteller Trailer/ggf. Teaser und sonstiges Werbematerial in branchenüblichem Umfang und Zustand auf seine Kosten und Gefahr gem. Versandorder rechtzeitig vor dem Spieltermin liefern. Der Besteller hat den Film mit dem vom Verleih zur Verfügung gestellten Werbematerial in branchenüblicher(m) Art und Umfang zu bewerben; etwaige Verleihvorgaben sind zu beachten. Entgelte für das Werbematerial nebst Verpackung sind Nebenkosten; diese sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Besteller zusammen mit der Filmmiete abzurechnen und zu zahlen.
4.4. Der Besteller ist verpflichtet, vom Verleih zur Verfügung gestellte Trailer/Teaser so früh wie möglich, den Trailer mindestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Starttermin bis zum Starttermin in angemessener Häufigkeit vorzuführen; bei der Platzierung hat der Besteller die FSK-Bewertung, die Zielgruppe des Filmes sowie etwaige Verleihvorgaben zu beachten.
4.5. Der Verleih bleibt zu jeder Zeit Eigentümer der Film- bzw. Digitalkopie, des Trailer/Teasers- bzw. Digitalkopie und des Werbematerials. Bearbeitungen dieser sind unzulässig. Der Besteller darf die Film- bzw. Digitalkopie, Trailer/Teaser bzw. Digitalkopie und Werbematerial weder an Dritte weitergeben, verkaufen, verpfänden noch sonst als Sicherungsmittel einsetzen. Sollten Dritte Rechte in Bezug auf diese geltend machen, wird der Besteller den Verleih hierüber unverzüglich informieren. Dies gilt nicht, soweit Werbematerial zur Weitergabe an Dritte bestimmt ist.
4.6. Nicht digital gelieferte Filme, Trailer/Teaser sind vom Besteller unverzüglich nach der letzten Vorführung ordnungsgemäß verpackt in deren Originalverpackungen an den Verleih oder an einen von diesem bestimmten Dritten zurückzusenden. Werbematerial ist nach dem Ende der Spielzeit auf Anforderung des Verleihs an diesen oder an einen von diesem bestimmten Dritten entsprechend zurückzusenden. Soweit vom Verleih keine Rückgabe verlangt wird, ist Werbematerial vom Besteller aus dessen Kosten zu vernichten und die Vernichtung auf Anforderung nachzuweisen.
4.7. Für jeden Tag, den der Besteller den Film vorsätzlich oder fahrlässig nach Ablauf der vereinbarten Spiel-/Prolongationszeit behält, ist er dem Verleih zur Zahlung eines Entgelts in Höhe der durchschnittlichen Tagesfilmmiete der letzten Spielwoche verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender oder anderer Ansprüche bleibt dem Verleih unbenommen.
5. Lieferverzögerung, Rügepflicht, Schäden, Haftung
5.1. Trifft der Film, Trailer/Teaser oder Werbematerial beim Besteller nicht oder nicht rechtzeitig oder in einem unspielbaren Zustand oder sonst wie beschädigt ein, hat er dies dem Verleih unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung digitaler Formate.
5.2. Der Besteller ist verpflichtet, Film, Trailer/Teaser und Werbematerial umgehend nach Erhalt bzw. bei Digitalformaten nach Bereitstellung des für die Entschlüsselung des Filmmaterials erforderlichen Keys auf ihre Richtigkeit, Unversehrtheit und technische Einsatzbereitschaft einschließlich Funktionsfähigkeit der Sicherheitsfunktionen wie z.B. Schlüsselfreischaltung und Spielbarkeit zu prüfen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen dem Verleih unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sind Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar, hat der Besteller diese unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen. Verstößt der Besteller gegen diese Pflichten, gilt der Film als genehmigt mit der Folge, dass der Besteller seine Mängelrechte verliert und die Haftung des Verleihs insoweit ausgeschlossen ist. Ist aufgrund eines solchen Verstoßes eine Filmvorführung zum vereinbarten Spieltermin nicht mehr möglich, hat der Besteller dem Verleih zudem den diesem hierdurch entstehenden schaden einschließlich Ausfallschaden zu erstatten.
5.3. Dem Besteller stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die z.B. durch eine fehlerhafte oder unsachgemäße Anwendung, Behandlung, Prüfung, Reparatur, Veränderung, Beschädigung, Montage oder Verarbeitung des Materials oder sonst durch die Verletzung vertraglicher Vorgaben und Spezifikationen seitens des Bestellers oder Dritter verursacht wurden.
5.4. Verleih und Besteller werden von ihren Leistungspflichten frei, sofern der Film wegen eines Umstandes, den keiner von ihnen zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig gespielt werden kann, insbesondere wegen Nichtfreigabe, Widerruf der Freigabe, Vorführungsverbot oder höherer Gewalt. Der Besteller trägt jedoch allein das Risiko, dass der Film aufgrund von Vorgaben des Eigentümers der von ihm genutzten Vorführanlagen („Third Party“) nicht oder nicht rechtzeitig gespielt werden kann.
5.5. Im Übrigen haftet der Verleih auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten); in letzten Fall ist die Haftung des Verleihs auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit durch den Verleih oder sofern und soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
5.6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verleih die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Es gilt Ziff. 5.4 Satz 2 entsprechend.
6. Zahlungsverzugsverzug des Bestellers
6.1. Im Fall einer vereinbarten Vorauszahlung hat der Besteller keinen Anspruch auf Lieferung des Filmes, sofern diese nicht fristgemäß auf dem Konto des Verleihs eingegangen ist. Bei Lieferung kann der Verleih per Nachnahme die Zahlung der Vorauszahlung verlangen.
6.2. Ist der Besteller mit der Zahlung einer Filmmiete im Verzug, ist der Verleih nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, die Lieferung weiterer bestellter Filme bis zur Zahlung zu verweigern. Bei Lieferung kann der Verleih per Nachnahme eine Vorauszahlung der vom Verleih geschätzten Filmmiete verlangen. Ist der Besteller mit der Zahlung länger als 14 Tage im Verzug, so ist der Verleih nach erneuter erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt erfasst sämtliche im Rahmen des Vertrages bestellten Filme. Weitergehende Rechte des Verleihs bleiben unberührt.
7. Eintrittskarten, Abrechnung, Vorverkauf
7.1. Print-Tickets
a) Es dürfen nur Eintrittskarten verwendet werden, die mit dem SPIO-Siegel versehen sind und folgende Merkmale tragen: Stammabschnitt: Name des Filmtheaters, Ort, Platzkategorie, Nummer quer am linken Rand, Name und Ort der Druckerei, SPIO-Siegel und, soweit von der Steuerstelle der Gemeinde gefordert, das Steuersiegel. Bei Satzkarten: Vorstellungszeit oder –zahl, Tagesdatum, Platz- oder Reihennummer, und soweit gefordert, das Steuersiegel. Abrissteil: Nummer quer am rechten Rand, den Aufdruck: „Abriss, als Eintrittsausweis ungültig“. Bei Satzkarten: Tagesdatum, Platz- oder Reihennummer, den Aufdruck „Abriss als Eintrittsausweis ungültig“. Sämtliche Merkmale müssen von der Eintrittskartendruckerei eingedruckt sein. Zuschläge die der Besteller verlangt oder sonstige unmittelbar mit der Filmvorführung zusammenhängende Entgelte sind auf der Eintrittskarte anzugeben. In Filmtheatern oder Spielstellen ohne Eintrittspreisaushang dürfen nur Eintrittskarten mit Preisaufdruck verwendet werden.
b) Es dürfen nur Eintrittskarten abgegeben werden, die mindestens von 1 bis 100.000 fortlaufend nummeriert sind. Die Karten dürfen nur an den vorgesehenen Abrissstellen getrennt werden, so dass der Stammabschnitt mit voller Nummer dem Besucher, der Abrissteil mit voller Nummer dem Besteller verbleibt. Fehlende Satzkarten, deren Verbleib vom Besteller nicht nachgewiesen werden kann, gelten als verkauft; die hierauf entfallende Filmmiete ist nachzuzahlen.
c) Wird ein Vorverkauf durchgeführt und ist nur eine Kartenserie für die einzelne Platzgruppe vorhanden, so darf der Vorverkauf nicht über das laufende Programm hinaus und frühestens eine Stunde nach Beginn der letzten Vorstellung des vorherigen Programms vorgenommen werden. Ist ein Vorverkauf über das laufende Programm hinaus erforderlich, so sind für die einzelnen Platzgruppen jeweils 2 Kartenserien mit dem Aufdruck A bzw. B zu verwenden. Dadurch können die Eintrittskarten für jedes Programm in fortlaufender Nummerierung ausgegeben werden. Der Nummernanschluss für die Kartenserie A ergibt sich somit bei den Filmen 1, 3, 5, 7 usw., für die Kartenserie B bei den Filmen 2, 4, 6, 8 usw.
d) Bei Verwendung von Satzkarten ist auf Verlangen des Verleihers eine Abrechnungsbescheinigung der Steuerbehörde vorzulegen. Unverbrauchte Satzkarten, soweit sie nicht gegen Quittung an das örtliche Vergnügungssteueramt zurückzuliefern sind, müssen vorstellungsmäßig gebündelt 10 Jahre sorgfältig aufbewahrt oder an die Abrechnungskontroll-Abteilung des Verbandes der Filmverleiher e. V. eingesandt werden. Zusätzlich ausgegebene Platzkarten müssen sich in ihrer Gestaltung deutlich von Satzkarten unterscheiden. Sie sind an markanter Stelle mit folgendem Aufdruck zu versehen: „Platzkarte - Als Eintrittsausweis ungültig. Gilt nur in Verbindung mit der gelösten Eintrittskarte“.
e) Wird der Verkauf der Eintrittskarten (ausgenommen Satzkarten) durch mehrere Kassen vorgenommen, so ist für jede Kasse von den einzelnen Platzgruppen eine gesonderte, fortlaufend durchnummerierte Kartenserie mit dem Aufdruck „Kasse I“, „Kasse II“ usw. erforderlich. Auch für Vorverkaufsstellen außerhalb des Filmtheaters sind solche gesonderten Kartenserien mit dem Aufdruck, „Vorverkaufsstelle I”, II, III zu verwenden.
f) Für Besucher, die Ermäßigung erhalten, wie Kriegsversehrte oder Erwerbslose, sind anstelle der Satzkarten die fortlaufend durchnummerierten Eintrittskarten zu verwenden. Auf der Rückseite dieser Eintrittskarte ist jeweils das Tagesdatum, die Vorstellungszeit oder -zahl und die Platz- oder Reihennummer aufzuführen. Die unbenutzten Satzkarten sind mit dem Aufdruck „hierfür Ermäßigungskarte ausgegeben“ zu versehen und alsdann wie eine unverkaufte Karte an die Steuerbehörde zwecks Rückrechnung zurückzugeben.
g) Für sämtliche Sondervorstellungen, Kinder- oder Jugendvorstellungen, Spätvorstellungen oder Matineen, müssen gesonderte Kartenserien mit dem Aufdruck „Kinder- oder Jugendvorstellung“ bzw. „Sondervorstellung“ oder einem anderen die Vorstellung kennzeichnenden Hinweis verwendet werden. Vorprogramme müssen mit Sondereintrittskarten belegt und separat abgerechnet werden.